Hochtour Mont Blanc

Wann hafte ich als „Führer aus Gefälligkeit“ bei einer Bergtour?

Sicherheit & Know How
4 Min.
17.02.2026

Foto: Julius Hirtzberger

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von Mara Simperler

Planst du bei Wanderungen mit Freunden die Route, bringst die notwendige Ausrüstung mit und triffst für alle die Entscheidungen? Dann könntest du als „Führer aus Gefälligkeit“ gelten – auch ohne offizielle Ausbildung. Doch wie wird der Begriff definiert und wann entsteht daraus welche Haftung?

Ein Begriff macht in Bergsportkreisen im Rahmen des Großglockner-Unfalls vom Jänner 2025 gerade wieder häufiger die Runde: „der Führer aus Gefälligkeit“ bzw. der „faktische Führer“. Was versteht man darunter? Einige Mitglieder der Outdoor-Community haben Angst, dass sie haftbar sind, wenn sie die Person mit der höchsten alpinen Ausbildung oder der meisten Erfahrung in einer privaten Gruppe sind und ein Unfall passiert. Deshalb klären wir in diesem Artikel die wichtigsten Fragen zu diesem Thema. Wer haftet, wenn ein Unfall bei einer Wanderung oder einer Klettertour passiert? Und wie wird der „Führer aus Gefälligkeit“ juristisch definiert?


Das Wichtigste in Kürze

  • Der Erfahrenste und am besten Ausgebildete einer Gruppe haftet nicht automatisch, wenn ein Unfall passiert

  • Um als „Führer aus Gefälligkeit“ zu gelten, müssen mehrere Kriterien erfüllt sein

  • Auch ein „Führer aus Gefälligkeit“ haftet nicht automatisch bei einem Unfall


Hafte ich, wenn ich die erfahrenste Person bei einer privaten Tour bin?

Nein, weder die beste Ausbildung, als auch die meiste Erfahrung in einer Gruppe zu haben, bedeutet automatisch, dass du auch die Verantwortung für alle anderen trägst. Bei gemeinsamen Bergtouren hat man zwar eine gewisse „Sorgfaltspflicht“ für die anderen (etwa, dass man man sich bei Erschöpfung oder Erkrankung um sie kümmert), grundsätzlich trägt in einer gleichberechtigten Gruppe aber jede Person Eigenverantwortung. Das ändert sich aber, wenn du ausdrücklich oder implizit eine klare Führungsrolle einnimmst. Dafür müssen zum Beispiel folgende Kriterien zutreffen:

  • Die anderen Mitglieder der Gruppe verlassen sich ausdrücklich auf dich (z.B. bei der Routenfindung oder Gefahrenbeurteilung).

  • Du übernimmst aktiv die Planung und triffst Entscheidungen für die Gruppe.

  • Du kümmerst dich um die Bereitstellung des Equipments und übernimmst die Verantwortung dafür, dass alle passend ausgerüstet sind.

  • Du allein triffst sicherheitsrelevante Entscheidungen während der Tour.

Unter diesen Voraussetzungen würdest du – auch wenn du keine Bergführerin, kein Bergwanderführer oder ein Vereinsführer bist – implizit die Rolle eines „faktischen“ Führers einnehmen.

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Was ist der „Führer aus Gefälligkeit“ bzw. der „faktische Führer“?

Als „Führer aus Gefälligkeit“ oder „faktischen Führer“ bezeichnet man eine Person, die zwar nicht offiziell als Bergführer engagiert wurde, aber eine Gruppe trotzdem ohne vertragliche Vereinbarung und ohne Bezahlung anleitet bzw. führt. Aber, wie bereits ausgeführt, ist nicht automatisch die Person mit der meisten Erfahrung auch ein Führer aus Gefälligkeit. Damit man als solcher gilt, muss man aktiv die Verantwortung für die Gruppe übernehmen. Wie sieht das in der Praxis aus? Folgende Kriterien können einen Führer aus Gefälligkeit definieren:

  • Der Führer aus Gefälligkeit plant die Tour eigenständig und alleine.

  • Er stellt die Ausrüstung bereit und kümmert sich um Sicherungsmaßnahmen.

  • Während einer Tour entscheidet der Führer aus Gefälligkeit über die Beurteilung alpiner Gefahren, der Wetterentwicklung und auch über den Abbruch einer Tour.

  • Er gibt Anweisungen an den Rest der Gruppe.

  • Andere Personen aus der Gruppe geben ihre Verantwortung explizit an den Führer aus Gefälligkeit ab – etwa, indem sie sagen „Ich kenne mich hier nicht, entscheiden musst du.“


Haftet der Führer aus Gefälligkeit immer bei Unfällen?

Nein, selbst wenn der Umstand des faktischen Führers bzw. Führers aus Gefälligkeit vorliegt, haftet diese Person nicht automatisch bei einem Unfall während einer Wanderung oder Bergtour. Um haftbar gemacht zu werden, muss erstens der Umstand des Führens aus Gefälligkeit für den Unfall eine Rolle spielen (es muss also „kausal“ für den Unfall sein). Wenn ein Gruppenteilnehmer etwa ohne vorherige Anzeichen oder Erkrankungen einen Herzinfarkt während einer Wanderung hat, kann auch ein faktischer Führer nichts dafür. Zweitens muss für eine Haftung der faktische Führer außerdem seine Sorgfaltspflicht verletzen. Da Bergsport immer mit einem gewissen Risiko verbunden ist, werden sogenannte „schicksalshafte“ Unfälle im Rahmen eines Restrisikos auch akzeptiert. Verurteilt wird man also auch als „Führer aus Gefälligkeit“ nur, wenn man sich im Rahmen dieser Rolle fahrlässig verhalten hat – etwa, indem man:

  • Jemanden zu einer Tour überredet, obwohl man wissen müsste, dass diese zu anspruchsvoll ist

  • Schwierigkeiten oder Gefahren verharmlost oder verheimlicht

  • Unzureichende Ausrüstung zur Verfügung stellt oder diese falsch verwendet

  • Willentlich die Führungsrolle übernimmt und die notwendige Aufklärung unterlässt.


Wie groß ist das Risiko einer strafrechtlichen Verurteilung als Führer aus Gefälligkeit?

In Österreich gab es bislang erst eine einzige Verurteilung eines „Führers aus Gefälligkeit“ – beim sogenannten „Piz Buin Urteil“ aus dem Jahr 1998, bei dem zwei Männer gemeinsam auf Tour waren, von denen einer sich erhebliche Verletzungen bei der Tour zuzog. Der andere wurde vom Obersten Gerichtshof als „faktischer Führer“ für schuldig befunden, weil

  • er „durch sein Verhalten den Anschein eines erfahrenen Bergführers erweckt“ und der Kläger sich ihm anvertraut habe

  • er die Ausrüstung ausgewählt und bereitgestellt hatte

  • er erkennen hätte müssen, dass der Kläger ungeeignet ausgerüstet war

  • er die Route gewählt habe

  • er die Tour auf den Piz Buin als ungefährliche Wanderung dargestellt hatte, obwohl das nicht zutraf und ihm bekannt war, dass der Kläger über keine Kletter- oder Gletschererfahrung verfügte

  • der Unfall an einer Stelle passierte, die dem Verurteilten als gefährliche Schlüsselstelle bekannt war und er trotzdem keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen hatte.

In der Schweiz gab es mehrere Schuldsprüche, die allerdings alle schon mehrere Jahrzehnte zurückliegen.


Welche Strafdelikte kommen bei Unfällen am Berg überhaupt in Betracht?

Kommt es zu einem schweren Unfall, können strafrechtliche Ermittlungen folgen – unabhängig davon, ob es sich um eine private oder organisierte Tour handelt.

Typische Delikte sind:

  • Fahrlässige Körperverletzung
    Wenn jemand durch mangelnde Sorgfalt verletzt wird.

  • Fahrlässige Tötung
    Wenn ein Unfall mit Todesfolge auf pflichtwidriges Verhalten zurückzuführen ist.

  • Unterlassene Hilfeleistung
    Wenn nach einem Unfall keine zumutbare Hilfe geleistet wird.

Noch einmal zur Erinnerung: Bergsport ist ein Risikosport. Wer sich ins alpine Gelände begibt, akzeptiert typische Gefahren wie Wetterumschwünge, Steinschlag oder Lawinen. Strafrechtlich relevant wird es erst, wenn man nicht die gebotene Sorgfalt walten lässt.


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